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verfahrensrecht:einreichung_der_klageerwiderung_durch_rechtsanwalt

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Einreichung der Klageerwiderung durch Rechtsanwalt

§ 277 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beklagte darüber belehrt werden muss, dass die Klageerwiderung durch einen Rechtsanwalt einzureichen ist und über die Folgen einer Fristversäumung.

§ 277 (2) ZPO

Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

siehe auch

§ 277 ZPO → Replik
Regelt die Anforderungen an die Klageerwiderung und die Replik im Zivilprozess.

verfahrensrecht/einreichung_der_klageerwiderung_durch_rechtsanwalt.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:02 von 127.0.0.1