§ 533 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zulässigkeit von Klageänderungen, Aufrechnungserklärungen und Widerklagen im Berufungsverfahren.
§ 533 (1) ZPO → Zulässigkeit von Klageänderungen im Berufungsverfahren
Klageänderungen sind nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Änderungen auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
§ 533 (2) ZPO → Zulässigkeit von Aufrechnungserklärungen im Berufungsverfahren
Aufrechnungserklärungen sind nur zulässig unter den gleichen Bedingungen wie Klageänderungen.
§ 533 (3) ZPO → Zulässigkeit von Widerklagen im Berufungsverfahren
Widerklagen sind ebenfalls nur unter den gleichen Bedingungen wie Klageänderungen zulässig.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 → Berufung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung, einschließlich der Zulässigkeit von Klageänderungen, Aufrechnungserklärungen und Widerklagen im Berufungsverfahren.