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verfahrensrecht:zulaessigkeit_von_widerklagen_im_berufungsverfahren

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Zulässigkeit von Widerklagen im Berufungsverfahren

§ 533 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Widerklagen im Berufungsverfahren zulässig sind.

§ 533 (3) ZPO

Widerklagen sind ebenfalls nur unter den gleichen Bedingungen wie Klageänderungen zulässig.

siehe auch

§ 533 ZPO → Widerklage
Regelt die Zulässigkeit von Klageänderungen, Aufrechnungserklärungen und Widerklagen im Berufungsverfahren.

verfahrensrecht/zulaessigkeit_von_widerklagen_im_berufungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:14 von 127.0.0.1