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§ 533 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Aufrechnungserklärungen im Berufungsverfahren zulässig sind.
Aufrechnungserklärungen sind nur zulässig unter den gleichen Bedingungen wie Klageänderungen.
§ 533 ZPO → Widerklage
Regelt die Zulässigkeit von Klageänderungen, Aufrechnungserklärungen und Widerklagen im Berufungsverfahren.
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