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verfahrensrecht:zulaessigkeit_von_aufrechnungserklaerungen_im_berufungsverfahren

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Zulässigkeit von Aufrechnungserklärungen im Berufungsverfahren

§ 533 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Aufrechnungserklärungen im Berufungsverfahren zulässig sind.

§ 533 (2) ZPO

Aufrechnungserklärungen sind nur zulässig unter den gleichen Bedingungen wie Klageänderungen.

siehe auch

§ 533 ZPO → Widerklage
Regelt die Zulässigkeit von Klageänderungen, Aufrechnungserklärungen und Widerklagen im Berufungsverfahren.

verfahrensrecht/zulaessigkeit_von_aufrechnungserklaerungen_im_berufungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:14 von 127.0.0.1