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§ 533 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Klageänderungen im Berufungsverfahren zulässig sind.
Klageänderungen sind nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Änderungen auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
§ 533 ZPO → Widerklage
Regelt die Zulässigkeit von Klageänderungen, Aufrechnungserklärungen und Widerklagen im Berufungsverfahren.
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