Inhalt des Protokolls

§ 164 ZPO → Protokollberichtigung

§ 160 (1) ZPO

Das Protokoll enthält

  1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
  2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
  3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
  4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
  5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
§ 160 (2) ZPO

Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

§ 160 (3) ZPO

Im Protokoll sind festzustellen

  1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
  2. die Anträge;
  3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
  4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
  5. das Ergebnis eines Augenscheins;
  6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
  7. die Verkündung der Entscheidungen;
  8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
  9. der Verzicht auf Rechtsmittel;
  10. das Ergebnis der Güteverhandlung.
§ 160 (4) ZPO

Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

§ 160 (5) ZPO

Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

siehe auch

Protokoll

Inhalt des Protokolls

§ 160 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Protokolls einer Gerichtsverhandlung.

§ 160 (1) ZPO → Grundlegende Angaben im Protokoll
Listet die grundlegenden Informationen auf, die im Protokoll enthalten sein müssen, wie Ort, Datum, Beteiligte und Verhandlungsart.

§ 160 (2) ZPO → Aufnahme wesentlicher Vorgänge
Bestimmt, dass die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Protokoll festgehalten werden müssen.

§ 160 (3) ZPO → Feststellungen im Protokoll
Definiert, welche Feststellungen im Protokoll dokumentiert werden müssen, einschließlich Anträge und Entscheidungen.

§ 160 (4) ZPO → Anträge auf Protokollaufnahme
Erlaubt den Beteiligten, die Aufnahme bestimmter Vorgänge oder Äußerungen zu beantragen, wobei das Gericht über die Relevanz entscheidet.

§ 160 (5) ZPO → Gleichstellung von Schriftaufnahmen
Erklärt, dass die Aufnahme in eine Schrift, die dem Protokoll beigefügt ist, der Protokollaufnahme gleichgestellt ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Gerichten
Regelt die Abläufe und Formalitäten bei Gerichtsverfahren, einschließlich der Protokollführung, der Anwesenheitspflichten und der Verfahrensdokumentation.

Inhalt des Protokolls

§ 510a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung im Protokoll festzustellen sind, soweit das Gericht es für erforderlich hält.

§ 510a ZPO

Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.

siehe auch

ZPO, Buch 3, Abschnitt 1, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Vorschriften für Rechtsmittelverfahren, einschließlich der Berufung und Revision, sowie die damit verbundenen Verfahrensvorschriften.