§ 487 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die notwendigen Inhalte eines Antrags im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens.
§ 487 (1) ZPO → Bezeichnung des Gegners
Der Antrag muss die Bezeichnung des Gegners enthalten.
§ 487 (2) ZPO → Bezeichnung der Tatsachen
Der Antrag muss die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, über die Beweis erhoben werden soll.
§ 487 (3) ZPO → Benennung der Zeugen oder Beweismittel
Der Antrag muss die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel enthalten.
§ 487 (4) ZPO → Glaubhaftmachung der Tatsachen
Der Antrag muss die Glaubhaftmachung der Tatsachen enthalten, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweisverfahren
Regelt die Verfahren zur Beweiserhebung, einschließlich der Voraussetzungen und der Durchführung selbständiger Beweisverfahren, um die Klärung von Tatsachen vor einem Hauptverfahren zu ermöglichen.