Glaubhaftmachung

§ 294 (1) ZPO

Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

Derjenigen, der eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen und kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Außer den üblichen Beweismitteln sind u. a. eidesstattliche Versicherung der Partei mit eigener Darstellung der glaubhaft gemachten Tatsachen zulässig1)

Auch die anwaltliche Versicherung über Vorgänge, die der Rechtsanwalt in seiner Berufstätigkeit wahrgenommen hat, ist ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung im Sinn von § 294 ZPO.2)

Allerdings scheiden wegen § 294 II ZPO in der Regel Zeugenbeweis und Sachverständigenbeweis von vornherein aus.

siehe auch

siehe auch

Glaubhaftmachung

§ 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen und Mittel zur Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen im Zivilprozess.

§ 294 (1) ZPO → Verwendung aller Beweismittel zur Glaubhaftmachung
Erlaubt es, alle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung zu verwenden, einschließlich der Versicherung an Eides statt.

§ 294 (2) ZPO → Unstatthaftigkeit nicht sofortiger Beweisaufnahme
Bestimmt, dass eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unzulässig ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Beweisaufnahme
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Zulässigkeit und Durchführung von Beweismitteln sowie der Rolle der Parteien und des Gerichts bei der Beweisführung.

1)
BPatG, Beschl. v. 19. Mai 2006 - 28 W (pat) 295/04; m.V.a. BGH NJW 2003, 3558
2)
BPatG, Entscheidung vom 16. April 2008 - 29 W (pat) 44/06