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verfahrensrecht:verwendung_aller_beweismittel_zur_glaubhaftmachung

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Verwendung aller Beweismittel zur Glaubhaftmachung

§ 294 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es, alle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung zu verwenden, einschließlich der Möglichkeit, zur Versicherung an Eides statt zugelassen zu werden.

§ 294 (1) ZPO

Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

siehe auch

§ 294 ZPO → Glaubhaftmachung
Regelt die Anforderungen und Mittel zur Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/verwendung_aller_beweismittel_zur_glaubhaftmachung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:07 von 127.0.0.1