Gerichtliche Hinweispflicht

§ 139 ZPO [→ Materielle Prozessleitung] verpflichtet das Gericht, durch Hinweise aktiv auf eine vollständige und sachdienliche Erörterung des Streitstoffs hinzuwirken.

Die gerichtliche Hinweispflicht im Verfahren ist ein Aspekt des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG [→ Anspruch auf rechtliches Gehör]. Sie dient dazu, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, ihr Vorbringen so zu gestalten, dass sie die rechtliche Beurteilung des Gerichts nachvollziehen und darauf reagieren können. Allerdings ist die Hinweispflicht nicht absolut, sondern unterliegt gewissen Einschränkungen.

Das Gericht muss den Verfahrensbeteiligten nicht mitteilen, wie es den Sachverhalt, der Grundlage seiner Entscheidung bildet, voraussichtlich würdigen wird. Es reicht in der Regel aus, wenn die Sach- und Rechtslage erörtert und den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden.1)

Ein Hinweis kann lediglich dann geboten sein, wenn für die Verfahrensbeteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird. In einem solchen Fall, weil diese Gesichtspunkte nicht angesprochen wurden, kann es sein, dass ein für die Entscheidung relevanter Sachvortrag unterbleibt.2)

Ist nach diesen Grundsätzen ein Hinweis geboten, so muss das Gericht der Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion darauf geben. Bei einem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis ist in solchen Fällen eine Vertagung oder ein Übergang ins schriftliche Verfahren geboten, wenn es offensichtlich ist, dass sich die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann.3)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verstößt ein Gericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es bei einer Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.4)

Die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO, die für das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren nach § 82 Abs. 1 MarkenG entsprechend gilt, dient der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisiert den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör.5)

Gerichtliche Hinweise sind nach § 139 Abs. 4 ZPO so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ergibt sich ein Hinweis nicht aus dem Verhandlungsprotokoll, kann seine Dokumentation auch noch im Urteil erfolgen, sofern er hierdurch inhaltlich hinreichend konkretisiert wird.6)

Die Hinweispflicht darf nicht in eine beratende Tätigkeit übergehen. Das Gericht ist deshalb nicht gehalten einem Beteiligten mitzuteilen, auf welche Art und Weise er Mängel seines Sachvortrags im Einzelnen beheben kann.7)

Das Gericht ist zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet, wenn die Parteien erkennbar einen wesentlichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt übersehen oder für unerheblich erachtet bzw. die Rechtslage falsch eingeschätzt haben. Denn ein Gericht verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf Gesichtspunkte abstellt, mit denen die Verfahrensbeteiligten nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchten. Für den vom Grundsatz der Mündlichkeit beherrschten Zivilprozess ist daher anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Hinweispflicht eine Verpflichtung des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung begründen kann.8)

Die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO erstreckt sich grundsätzlich auch auf die fehlende Substantiierung des Vortrags.9)

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Vorschrift des § 139 ZPO a. F. entschieden, es sei verfassungsrechtlich unbedenklich und im kontradiktorischen Zivilprozess nicht zu vermeiden, dass das Gericht bei einer eingehenden Erörterung der Sach- und Rechtslage eine prozessuale Variante kundtue, die nur im Interesse einer Partei stehe.10)

Auch der Bundesgerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass das Gericht seine Hinweispflicht nicht erfülle, wenn es vor der mündlichen Verhandlung lediglich allgemeine oder pauschale Hinweise erteile. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen sich die Erforderlichkeit des ergänzenden Vortrags nicht bereits aus dem Vorbringen des Verfahrensgegners ergebe, sondern von der Bewertung der Gerichte im Einzelfall abhänge.11)

Für den Zivilprozess besteht daher Einigkeit, dass ein gerichtlicher Hinweis geboten ist, wenn ein Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde, wenn der Eindruck erweckt wurde, ein bestimmter Gesichtspunkt sei nicht entscheidungserheblich oder wenn die Parteien einen Gesichtspunkt übereinstimmend anders beurteilen als das Gericht.12)

Grundsätzlich ist es weder Aufgabe des Gerichts, einen Kläger durch Fragen oder Hinweise zu veranlassen, neue Streitgegenstände in den Rechts-streit einzuführen, die in seinem bisherigen Vorbringen nicht einmal andeutungsweise eine Grundlage haben, noch sein Verfahren so zu gestalten, dass dem Kläger die Möglichkeit geboten wird, seine Klage zu erweitern.13)

Das Erfordernis, einen Hinweis nach § 139 ZPO aktenkundig zu machen, ihn insbesondere wenn er erst in der mündlichen Verhandlung erteilt wird zu protokollieren, hat auch die Funktion, dass der Hinweis in einer Form erteilt wird, die der betroffenen Partei die Notwendigkeit einer prozessualen Reaktion und sei es nur in der Form eines Antrags nach § 139 Abs. 5 ZPO deutlich vor Augen führt.14)

Unterlässt das Gericht den nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO und erkennt es aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.15)

Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO nicht, wenn es vor der mündlichen Verhandlung lediglich allgemeine und pauschale Hinweise erteilt. Es muss die Parteien vielmehr auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen.16)

Ein richterlicher Hinweis erfüllt nur dann seinen Zweck, Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Irrtümer auszuräumen, wenn er gezielt und konkret den einzelnen Mangel anspricht.17)

Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Er ist dabei grundsätzlich nicht gehindert, sein bisheriges Vorbringen zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine durch Änderungen etwa entstehende Widersprüchlichkeit in seinem Vortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.18)

Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; vertretbare rechtliche Gesichtspunkte muss ein Verfahrensbeteiligter prinzipiell von sich aus in Betracht ziehen.19)

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt aber dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und vernünftiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.20)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ge-währleistet Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung an-kommt. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtli-chen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst bei Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beach-ten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.21)

Eine Partei, der Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gewährt worden ist, kann und darf nicht darauf vertrauen, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne vorherigen Hinweis zurückgewiesen wird.22)

Erbittet die Patentinhaberin zur Beantwortung eines Bescheides des Patentamts mehrfach Fristverlängerungen mit dem Zusatz „Die verlängerte Frist vermerken wir als gewährt, solange kein gegenteiliger Bescheid ergeht“ und werden diese vom Patentamt nahezu zwei Jahre lang kommentarlos zur Akte geheftet, so kann die Patentinhaberin von einer gewährten Fristverlängerung ausgehen, zumal die Verfahrensweise der „stillschweigenden“ Fristverlängerung übliche Amtspraxis ist.23)

Vor diesem Hintergrund bedarf es vor der Beschlussfassung während einer noch laufenden Äußerungsfrist eines ausdrücklichen Hinweises des Patentamts, dass eine weitere Fristverlängerung nicht mehr gewährt werde. Andernfalls wird die Entscheidung des Gerichts oder der Behörde als überraschend und somit als Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG angesehen.24)

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs geht nicht so weit, dass Gerichte oder Behörden den Verfahrensbeteiligten jeweils vor der Sachentscheidung ihre endgültige Auffassung offenlegen müssten.25) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ableiten, der über die Voraussetzungen des § 69 MarkenG hinausgeht.26)

siehe auch

§ 139 ZPO → Materielle Prozessleitung
Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien zu erörtern und darauf hinzuwirken, dass sie sich rechtzeitig und vollständig erklären.

Art. 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör
Verfahrensrechtliche Aspekte des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 15. September 2020 - X ZB 17/19; m.V.a. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - X ZB 19/12, GRUR 2014, 1235 Rn. 11 - Kommunikationsrouter; Beschluss vom 25. Januar 2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer
3)
BGH, Beschluss vom 15. September 2020 - X ZB 17/19; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, NJW-RR 2013, 1358 Rn. 7; Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18, NJW-RR 2020, 574 Rn. 9
4)
BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 243/16 - Gewohnt gute Qualität; m.V.a. BVerfG, NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13; NJW 2015, 1867 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 17. September 2015 - IX ZR 263/13, NJW 2015, 3453 Rn. 7, jeweils mwN; Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, NJW-RR 2016, 1171 Rn. 52
5)
BPatG, Beschl. v. 31. Mai 2006, 29 W (pat) 127/04
6)
BGH, Beschl. v. 18. Mai 2017 - I ZR 178/16; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 366/03, NJW-RR 2005, 1518 Rn. 5
7)
BPatG, Beschl. v. 31. Mai 2006, 29 W (pat) 127/04; m.V.a. BVerwG NJW 1998, 323, 325; Redeker/von Oertzen VwGO, 14. Aufl. 2004, § 86 Rn. 18; Zöller-Greger, a. a. O., § 139 Rn. 12
8)
BPatG, Beschl. v. 31. Mai 2006, 29 W (pat) 127/04; m.V.a. vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2005, XI ZR 144/03, BGHReport 2005, 936, 937; Versäumnisurteil vom 28. Juni 2005, XI ZR 3/04, BGHReport, 2005, 1618, 1619
9)
BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - I ZR 284/02; vgl. BGH, Urt. v. 22.4.1999 - I ZR 37/97, TranspR 1999, 353, 354 = VersR 2000, 78; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 139 Rdn. 17
10)
BPatG, Beschl. v. 31. Mai 2006, 29 W (pat) 127/04; m.V.a. BVerfG, Urteil vom 15. März 1989, BvR 1586/88
11)
BPatG, Beschl. v. 31. Mai 2006, 29 W (pat) 127/04; m.V.a. BGH NJW 2006, 60, 62 - Protokollierungspflicht für gerichtliche Hinweise in der mündlichen Verhandlung; BGH BGHZ 140, 365, 371
12)
BPatG, Beschl. v. 31. Mai 2006, 29 W (pat) 127/04; m.V.a. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 139 Rn. 5 ff.
13)
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 24/05 - ACERBON; m.V.a. BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais
14)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10 - Schaumstoff Lübke
15)
st. Rspr.; BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10 - Schaumstoff Lübke; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134; Beschluss vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, FamRZ 2005, 700; Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJWRR 2007, 412 Rn. 4; Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 39 = WRP 2010, 1475 - Gewährleistungsausschluss im Internet
16)
BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 371; Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320; Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624; MünchKomm.ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 139 Rn. 20; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 139 Rn. 8
17)
BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 66/12
18)
BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 243/16 - Gewohnt gute Qualität
19)
BGH, Beschl. v. 10. April 2008 - I ZB 98/07 - Cigarettenpackung; m.V.a. BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133, 145; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254
20)
BGH, Beschl. v. 10. April 2008 - I ZB 98/07 - Cigarettenpackung; m.V.a. BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254
21)
BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2010, X ZR 17/07; m.V.a. BVerfGE 83, 24, 35; 86, 133, 144; NJW 1998, 2515, 2523; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 235/06, NJW 2007, 2117, 2118
22)
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZR 3/11 - Levitationsanlage
23) , 24)
BPatG, Beschl. v. 14.08.2003, 10 W (pat) 63/01
25)
BPatG Beschl. v. 18.03.2004 – 17 W (pat) 55/03
26)
vgl. BGH MarkenR 2003, 14444 - Micro-PUR