§ 313 (1) ZPO → Bestandteile des Urteils
§ 313 (2) ZPO → Tatbestand des Urteils
§ 313 (3) ZPO → Entscheidungsgründe
§ 314 ZPO → Beweiskraft des Tatbestandes
§ 310 ff ZPO → Urteil
§ 313 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Urteil fest.
§ 313 (1) ZPO → Inhaltliche Anforderungen an ein Urteil
Definiert die wesentlichen Bestandteile eines Urteils, einschließlich der Bezeichnung der Parteien, des Gerichts, der Urteilsformel und der Entscheidungsgründe.
§ 313 (2) ZPO → Darstellung des Tatbestands im Urteil
Beschreibt, wie die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Mittel im Tatbestand dargestellt werden sollen.
§ 313 (3) ZPO → Zusammenfassung der Entscheidungsgründe
Erklärt, dass die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Erwägungen enthalten müssen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Urteil
Regelt die verschiedenen Arten von Urteilen, deren Form und Inhalt, sowie die Bedingungen und Verfahren für deren Verkündung und Rechtskraft.