Erklärung über Echtheit von Privaturkunden

§ 439 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Erklärungspflicht des Gegners des Beweisführers zur Echtheit von Privaturkunden.

§ 439 (1) ZPO → Erklärungspflicht zur Echtheit von Privaturkunden
Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.

§ 439 (2) ZPO → Erklärung zur Echtheit der Unterschrift
Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.

§ 439 (3) ZPO → Anerkennung bei fehlender Erklärung
Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Grundsätze und Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Zuständigkeit, der Unmittelbarkeit und der Parteiöffentlichkeit.