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§ 439 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Gegner des Beweisführers sich über die Echtheit einer Privaturkunde nach der Vorschrift des § 138 zu erklären hat.
Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.
§ 439 ZPO → Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
Regelt die Erklärungspflicht des Gegners des Beweisführers zur Echtheit von Privaturkunden.
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