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§ 439 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten ist, wenn sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift befindet.
Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
§ 439 ZPO → Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
Regelt die Erklärungspflicht des Gegners des Beweisführers zur Echtheit von Privaturkunden.
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