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verfahrensrecht:anerkennung_bei_fehlender_erklaerung

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Anerkennung bei fehlender Erklärung

§ 439 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Urkunde als anerkannt anzusehen ist, wenn die Erklärung nicht abgegeben wird, es sei denn, die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, geht aus den übrigen Erklärungen der Partei hervor.

§ 439 (3) ZPO

Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

siehe auch

§ 439 ZPO → Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
Regelt die Erklärungspflicht des Gegners des Beweisführers zur Echtheit von Privaturkunden.

verfahrensrecht/anerkennung_bei_fehlender_erklaerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:21 von 127.0.0.1