§ 248 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt, dass die Entscheidung über das Gesuch um Aussetzung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
§ 248 ZPO → Verfahren bei Aussetzung
Beschreibt das Verfahren bei der Aussetzung eines Verfahrens, einschließlich der Anbringung des Gesuchs und der Entscheidungsfindung.
§ 331 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig anzeigt, dass er sich verteidigen will, und der Kläger dies beantragt.
Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
§ 331 ZPO → Versäumnisurteil gegen den Beklagten
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Versäumnisurteil gegen einen nicht erschienenen Beklagten erlassen werden kann.
§ 937 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Entscheidung in dringenden Fällen oder bei Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung.
Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.
§ 937 ZPO → Zuständiges Gericht
Regelt die Zuständigkeit für den Erlass einstweiliger Verfügungen und die Bedingungen, unter denen diese Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung getroffen werden können.