Anzeigen:
§ 248 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren bei der Aussetzung eines Verfahrens, einschließlich der Anbringung des Gesuchs und der Entscheidungsfindung.
§ 248 (1) ZPO → Gesuch um Aussetzung des Verfahrens
Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen und kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
§ 248 (2) ZPO → Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Aussetzung und Unterbrechung von Verfahren, sowie die Bedingungen und Abläufe für die Fortsetzung und Wiederaufnahme.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de