§ 1052 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entscheidungsfindung in schiedsrichterlichen Verfahren, die von einem Schiedsrichterkollegium durchgeführt werden.
§ 1052 (1) ZPO → Entscheidung durch Mehrheit der Stimmen
Legt fest, dass Entscheidungen in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder getroffen werden müssen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 1052 (2) ZPO → Entscheidung ohne verweigernden Schiedsrichter
Erlaubt den übrigen Schiedsrichtern, ohne einen verweigernden Schiedsrichter zu entscheiden, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, und regelt die Mitteilungspflichten gegenüber den Parteien.
§ 1052 (3) ZPO → Befugnisse des vorsitzenden Schiedsrichters
Erlaubt dem vorsitzenden Schiedsrichter, über einzelne Verfahrensfragen allein zu entscheiden, wenn er dazu ermächtigt wurde.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 5 → Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Regelt die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens, einschließlich der Entscheidungsfindung durch ein Schiedsrichterkollegium und der Befugnisse des vorsitzenden Schiedsrichters.