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§ 1052 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den übrigen Schiedsrichtern, ohne einen verweigernden Schiedsrichter zu entscheiden, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, und regelt die Mitteilungspflichten gegenüber den Parteien.
Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen.
§ 1052 ZPO → Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
Regelt die Entscheidungsfindung in schiedsrichterlichen Verfahren, die von einem Schiedsrichterkollegium durchgeführt werden.
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