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§ 1052 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder getroffen wird, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen.
§ 1052 ZPO → Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
Regelt die Entscheidungsfindung in schiedsrichterlichen Verfahren, die von einem Schiedsrichterkollegium durchgeführt werden.
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