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verfahrensrecht:befugnisse_des_vorsitzenden_schiedsrichters

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Befugnisse des vorsitzenden Schiedsrichters

§ 1052 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem vorsitzenden Schiedsrichter, über einzelne Verfahrensfragen allein zu entscheiden, wenn er dazu ermächtigt wurde.

§ 1052 (3) ZPO

Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsitzende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Parteien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.

siehe auch

§ 1052 ZPO → Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
Regelt die Entscheidungsfindung in schiedsrichterlichen Verfahren, die von einem Schiedsrichterkollegium durchgeführt werden.

verfahrensrecht/befugnisse_des_vorsitzenden_schiedsrichters.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:22 von 127.0.0.1