Elektronisches Dokument

§ 130a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen und Bedingungen für das Einreichen von elektronischen Dokumenten bei Gericht [→ Elektronischer Rechtsverkehr] und schafft die rechtliche Grundlage für deren technische Ausgestaltung und Bearbeitung.

§ 130a (1) ZPO → Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht
Elektronische Dokumente können bei Gericht eingereicht werden, einschließlich Schriftsätzen, Anträgen und Erklärungen der Parteien sowie von Dritten.

§ 130a (2) ZPO → Voraussetzungen an das elektronische Dokument
Die Bundesregierung legt technische Anforderungen für die Eignung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung fest.

§ 130a (3) ZPO → Qualifizierte elektronische Signatur
Elektronische Dokumente müssen qualifiziert elektronisch signiert sein oder auf sicheren Übermittlungswegen eingereicht werden.

§ 130a (4) ZPO → Sichere Übermittlungswege
Es werden verschiedene sichere Übermittlungswege für elektronische Dokumente festgelegt, die die Anforderungen an Authentizität und Integrität erfüllen.

§ 130a (5) ZPO → Eingang des elektronischen Dokuments
Ein elektronisches Dokument gilt als eingegangen, sobald es auf der vorgesehenen gerichtlichen Empfangseinrichtung gespeichert ist.

§ 130a (6) ZPO → Ungeeignete elektronische Dokumente und Nachreichung
Bei Ungeeignetheit eines elektronischen Dokuments für die gerichtliche Bearbeitung muss der Absender informiert werden und hat die Möglichkeit, das Dokument in geeigneter Form nachzureichen.

siehe auch

Elektronischer Rechtsverkehr
Ermöglicht die digitale Kommunikation zwischen Gerichten, Anwälten, Behörden und Bürgern.

BEA → Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
Dient Rechtsanwälten für eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs.