§ 130a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen und Bedingungen für das Einreichen von elektronischen Dokumenten bei Gericht [→ Elektronischer Rechtsverkehr] und schafft die rechtliche Grundlage für deren technische Ausgestaltung und Bearbeitung.
§ 130a (1) ZPO → Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht
Elektronische Dokumente können bei Gericht eingereicht werden, einschließlich Schriftsätzen, Anträgen und Erklärungen der Parteien sowie von Dritten.
§ 130a (2) ZPO → Voraussetzungen an das elektronische Dokument
Die Bundesregierung legt technische Anforderungen für die Eignung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung fest.
§ 130a (3) ZPO → Qualifizierte elektronische Signatur
Elektronische Dokumente müssen qualifiziert elektronisch signiert sein oder auf sicheren Übermittlungswegen eingereicht werden.
§ 130a (4) ZPO → Sichere Übermittlungswege
Es werden verschiedene sichere Übermittlungswege für elektronische Dokumente festgelegt, die die Anforderungen an Authentizität und Integrität erfüllen.
§ 130a (5) ZPO → Eingang des elektronischen Dokuments
Ein elektronisches Dokument gilt als eingegangen, sobald es auf der vorgesehenen gerichtlichen Empfangseinrichtung gespeichert ist.
§ 130a (6) ZPO → Ungeeignete elektronische Dokumente und Nachreichung
Bei Ungeeignetheit eines elektronischen Dokuments für die gerichtliche Bearbeitung muss der Absender informiert werden und hat die Möglichkeit, das Dokument in geeigneter Form nachzureichen.
→ Elektronischer Rechtsverkehr
Ermöglicht die digitale Kommunikation zwischen Gerichten, Anwälten, Behörden und Bürgern.
BEA → Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
Dient Rechtsanwälten für eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs.