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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:einreichung_elektronischer_dokumente_bei_gericht

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Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht

§ 130a (1) ZPO

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

siehe auch

Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht

§ 130a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Einreichung von vorbereitenden Schriftsätzen und anderen Dokumenten als elektronische Dokumente bei Gericht.

§ 130a (1) ZPO

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

siehe auch

§ 130a ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Einreichung von elektronischen Dokumenten bei Gericht und die damit verbundenen technischen Anforderungen und Übermittlungswege.

verfahrensrecht/einreichung_elektronischer_dokumente_bei_gericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:55 von 127.0.0.1