Einspruchsschrift

§ 340 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an die Einspruchsschrift, die bei einem Prozessgericht eingereicht werden muss, um Einspruch gegen ein Urteil einzulegen.

§ 340 (1) ZPO → Einreichung der Einspruchsschrift
Beschreibt, dass der Einspruch durch die Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt wird.

§ 340 (2) ZPO → Inhalt der Einspruchsschrift
Legt fest, welche Angaben die Einspruchsschrift enthalten muss, einschließlich der Bezeichnung des angefochtenen Urteils und der Erklärung des Einspruchs.

§ 340 (3) ZPO → Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Einspruchsschrift
Erklärt, dass die Partei in der Einspruchsschrift ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen zur Zulässigkeit der Klage vorbringen muss und beschreibt die Möglichkeit der Fristverlängerung.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Verfahren vor den Landgerichten
Regelt das Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der Bestimmungen zur Einreichung von Schriftsätzen, Fristen und der Behandlung von Einsprüchen und Widersprüchen gegen Urteile.