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verfahrensrecht:inhalt_der_einspruchsschrift

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Inhalt der Einspruchsschrift

§ 340 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welche Angaben die Einspruchsschrift enthalten muss, einschließlich der Bezeichnung des angefochtenen Urteils und der Erklärung des Einspruchs.

§ 340 (2) ZPO

Die Einspruchsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

siehe auch

§ 340 ZPO → Einspruchsschrift
Regelt die Anforderungen an die Einspruchsschrift, die bei einem Prozessgericht eingereicht werden muss, um Einspruch gegen ein Urteil einzulegen.

verfahrensrecht/inhalt_der_einspruchsschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:43 von 127.0.0.1