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verfahrensrecht:angriffs-_und_verteidigungsmittel_in_der_einspruchsschrift

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Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Einspruchsschrift

§ 340 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Partei in der Einspruchsschrift ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen zur Zulässigkeit der Klage vorbringen muss und beschreibt die Möglichkeit der Fristverlängerung.

§ 340 (3) ZPO

In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

siehe auch

§ 340 ZPO → Einspruchsschrift
Regelt die Anforderungen an die Einspruchsschrift, die bei einem Prozessgericht eingereicht werden muss, um Einspruch gegen ein Urteil einzulegen.

verfahrensrecht/angriffs-_und_verteidigungsmittel_in_der_einspruchsschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:43 von 127.0.0.1