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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:einreichung_der_einspruchsschrift

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Einreichung der Einspruchsschrift

§ 340 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Einspruch durch die Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt wird.

§ 340 (1) ZPO

Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

siehe auch

§ 340 ZPO → Einspruchsschrift
Regelt die Anforderungen an die Einspruchsschrift, die bei einem Prozessgericht eingereicht werden muss, um Einspruch gegen ein Urteil einzulegen.

verfahrensrecht/einreichung_der_einspruchsschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:43 von 127.0.0.1