Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Im Patentverletzungsprozess ist das Gericht allenfalls dann verpflichtet, gemäß § 144 ZPO die Begutachtung eines Gegenstandes anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch des Gegners aus § 140c PatG [→ Besichtigungsanspruch] erfüllt sind.1)