Bewilligungsverfahren

§ 118 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme des Gegners und der Glaubhaftmachung der Angaben durch den Antragsteller.

§ 118 (1) ZPO → Gelegenheit zur Stellungnahme und mündliche Erörterung
Gibt dem Gegner die Möglichkeit zur Stellungnahme und regelt die Bedingungen für eine mündliche Erörterung und die Behandlung der Kosten.

§ 118 (2) ZPO → Glaubhaftmachung der Angaben und Erhebungen durch das Gericht
Ermöglicht dem Gericht, die Glaubhaftmachung der Angaben des Antragstellers zu verlangen und Erhebungen durchzuführen.

§ 118 (3) ZPO → Durchführung der Maßnahmen durch den Vorsitzenden
Bestimmt, dass die Maßnahmen von dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt werden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Möglichkeit, Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung zu treffen, wenn die Parteien zustimmen.