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§ 118 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Maßnahmen von dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt werden.
Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
§ 118 ZPO → Bewilligungsverfahren
Regelt das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme des Gegners und der Glaubhaftmachung der Angaben durch den Antragsteller.
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