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verfahrensrecht:gelegenheit_zur_stellungnahme_und_muendliche_eroerterung

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Gelegenheit zur Stellungnahme und mündliche Erörterung

§ 118 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Gegner die Möglichkeit zur Stellungnahme und regelt die Bedingungen für eine mündliche Erörterung und die Behandlung der Kosten.

§ 118 (1) ZPO

Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind. § 128a gilt für den Erörterungstermin nach Satz 3 entsprechend.

siehe auch

§ 118 ZPO → Bewilligungsverfahren
Regelt das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme des Gegners und der Glaubhaftmachung der Angaben durch den Antragsteller.

verfahrensrecht/gelegenheit_zur_stellungnahme_und_muendliche_eroerterung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:50 von 127.0.0.1