Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

§ 1064 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen.

§ 1064 (1) ZPO → Vorlage des Schiedsspruchs oder beglaubigter Abschrift
Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

§ 1064 (2) ZPO → Vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses
Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

§ 1064 (3) ZPO → Anwendung auf ausländische Schiedssprüche
Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

Die öffentliche Ordnung (ordre public) steht der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in Deutschland entgegen, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.1)

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 3, Titel 2 → Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
Regelt die Verfahren und Voraussetzungen zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, einschließlich der Anforderungen an die Vorlage von Schiedssprüchen und die Anwendung auf ausländische Schiedssprüche.

1)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 5. Februar 2025 - I ZB 78/24; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZB 31/21, SchiedsVZ 2022, 237 [juris Rn. 13] mwN