Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

§ 29c der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den besonderen Gerichtsstand für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, auch bekannt als Haustürgeschäfte.

§ 29c (1) ZPO → Zuständigkeit bei Klagen aus Haustürgeschäften
Bestimmt das zuständige Gericht für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, basierend auf dem Wohnsitz des Verbrauchers.

§ 29c (2) ZPO → Definition des Verbrauchers im Kontext von Haustürgeschäften
Definiert den Begriff des Verbrauchers für die Zwecke dieser Regelung.

§ 29c (3) ZPO → Widerklagen im Kontext von Haustürgeschäften
Regelt die Nichtanwendung von § 33 Abs. 2 auf Widerklagen der anderen Vertragspartei.

§ 29c (4) ZPO → Abweichende Vereinbarungen bei Wohnsitzverlegung
Erlaubt abweichende Vereinbarungen bei Verlegung des Wohnsitzes oder unbekanntem Wohnsitz des Verbrauchers.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.