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§ 29c (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
§ 29c ZPO → Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
Regelt den besonderen Gerichtsstand für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.
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