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verfahrensrecht:widerklagen_im_kontext_von_haustuergeschaeften

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Widerklagen im Kontext von Haustürgeschäften

§ 29c (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Nichtanwendung von § 33 Abs. 2 auf Widerklagen der anderen Vertragspartei im Kontext von Haustürgeschäften.

§ 29c (3) ZPO

§ 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

siehe auch

§ 29c ZPO → Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
Regelt den besonderen Gerichtsstand für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.

verfahrensrecht/widerklagen_im_kontext_von_haustuergeschaeften.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:38 von 127.0.0.1