§ 78c der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Auswahl und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden des Gerichts sowie die Bedingungen, unter denen der beigeordnete Anwalt die Vertretung übernehmen kann.
§ 78c (1) ZPO → Auswahl des Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden des Gerichts
Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
§ 78c (2) ZPO → Vorschusszahlung für die Übernahme der Vertretung
Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist.
§ 78c (3) ZPO → Sofortige Beschwerde gegen Verfügungen
Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen zur Auswahl und Beiordnung von Rechtsanwälten sowie der Möglichkeiten der Beschwerde.