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verfahrensrecht:sofortige_beschwerde_gegen_verfuegungen

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Sofortige Beschwerde gegen Verfügungen

§ 78c (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Recht der Partei und des Rechtsanwalts auf sofortige Beschwerde gegen Verfügungen, die nach Absatz 1 getroffen werden.

§ 78c (3) ZPO

Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.

siehe auch

§ 78c ZPO → Auswahl des Rechtsanwalts
Regelt die Auswahl und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden des Gerichts sowie die Bedingungen, unter denen der beigeordnete Anwalt die Vertretung übernehmen kann.

verfahrensrecht/sofortige_beschwerde_gegen_verfuegungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:28 von 127.0.0.1