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verfahrensrecht:auswahl_des_rechtsanwalts_durch_den_vorsitzenden_des_gerichts

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Auswahl des Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden des Gerichts

§ 78c (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wie der Vorsitzende des Gerichts den beizuordnenden Rechtsanwalt aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte auswählt.

§ 78c (1) ZPO

Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.

siehe auch

§ 78c ZPO → Auswahl des Rechtsanwalts
Regelt die Auswahl und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden des Gerichts sowie die Bedingungen, unter denen der beigeordnete Anwalt die Vertretung übernehmen kann.

verfahrensrecht/auswahl_des_rechtsanwalts_durch_den_vorsitzenden_des_gerichts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:28 von 127.0.0.1