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verfahrensrecht:vorschusszahlung_fuer_die_uebernahme_der_vertretung

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Vorschusszahlung für die Übernahme der Vertretung

§ 78c (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Übernahme der Vertretung von einer Vorschusszahlung abhängig machen kann.

§ 78c (2) ZPO

Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist.

siehe auch

§ 78c ZPO → Auswahl des Rechtsanwalts
Regelt die Auswahl und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden des Gerichts sowie die Bedingungen, unter denen der beigeordnete Anwalt die Vertretung übernehmen kann.

verfahrensrecht/vorschusszahlung_fuer_die_uebernahme_der_vertretung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:28 von 127.0.0.1