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§ 78c (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Übernahme der Vertretung von einer Vorschusszahlung abhängig machen kann.
Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist.
§ 78c ZPO → Auswahl des Rechtsanwalts
Regelt die Auswahl und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden des Gerichts sowie die Bedingungen, unter denen der beigeordnete Anwalt die Vertretung übernehmen kann.
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