§ 811a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Austauschpfändung, bei der unpfändbare Sachen unter bestimmten Bedingungen gepfändet werden können, wenn dem Schuldner ein Ersatzstück oder der entsprechende Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird.
§ 811a (1) ZPO → Zulassung der Austauschpfändung
Erlaubt die Pfändung unpfändbarer Sachen, wenn ein Ersatzstück oder der zur Beschaffung notwendige Geldbetrag bereitgestellt wird.
§ 811a (2) ZPO → Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht
Das Vollstreckungsgericht entscheidet über die Zulässigkeit der Austauschpfändung und setzt den Wert des Ersatzstückes oder des Geldbetrags fest.
§ 811a (3) ZPO → Unpfändbarkeit des Geldbetrags
Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.
§ 811a (4) ZPO → Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses
Die Wegnahme der gepfändeten Sache ist erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Besondere Arten der Zwangsvollstreckung
Regelt die besonderen Arten der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Austauschpfändung, Vorwegpfändung und anderer spezieller Vollstreckungsmaßnahmen.