§ 367 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Folgen des Ausbleibens einer oder beider Parteien bei einem Termin zur Beweisaufnahme.
§ 367 (1) ZPO → Beweisaufnahme bei Ausbleiben der Partei
Regelt, dass die Beweisaufnahme auch bei Nichterscheinen einer oder beider Parteien durchgeführt werden kann, soweit dies nach Lage der Sache möglich ist.
§ 367 (2) ZPO → Nachträgliche Beweisaufnahme bei Nichterscheinen
Erlaubt eine nachträgliche oder vervollständigte Beweisaufnahme auf Antrag, wenn das Nichterscheinen unverschuldet war oder keine Verzögerung des Verfahrens verursacht.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweisaufnahme
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen über die Ladung von Zeugen, die Erhebung von Beweisen und die Folgen des Ausbleibens von Parteien oder Zeugen.
§ 454 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die rechtlichen Folgen, wenn eine Partei in einem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin ausbleibt.
§ 454 (1) ZPO → Entscheidung über verweigerte Aussage bei Ausbleiben
Beschreibt, dass das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der von der Partei angegebenen Gründe für ihr Ausbleiben, nach freiem Ermessen entscheidet, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist.
§ 454 (2) ZPO → Verhandlung zur Hauptsache bei Ausbleiben
Regelt, dass im Falle des Ausbleibens der Partei, wenn der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung vor dem Prozessgericht bestimmt war, zur Hauptsache verhandelt wird, es sei denn, das Gericht erachtet einen neuen Vernehmungstermin als geboten.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Beweis durch Parteivernehmung
Regelt die Bedingungen und Verfahren der Parteivernehmung als Beweismittel im Zivilprozess, einschließlich der Vernehmung, Beeidigung und der Folgen des Ausbleibens der Partei.