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verfahrensrecht:nachtraegliche_beweisaufnahme_bei_nichterscheinen

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Nachträgliche Beweisaufnahme bei Nichterscheinen

§ 367 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt eine nachträgliche oder vervollständigte Beweisaufnahme auf Antrag, wenn das Nichterscheinen unverschuldet war oder keine Verzögerung des Verfahrens verursacht.

§ 367 (2) ZPO

Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, in dem früheren Termin zu erscheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollständigung, dass durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlasst sei.

siehe auch

§ 367 ZPO → Ausbleiben der Partei
Behandelt die Folgen des Ausbleibens einer oder beider Parteien bei einem Termin zur Beweisaufnahme.

verfahrensrecht/nachtraegliche_beweisaufnahme_bei_nichterscheinen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:49 von 127.0.0.1