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§ 454 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Gericht entscheidet, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist, wenn eine Partei in einem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin ausbleibt.
Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben angegebener Gründe, nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist.
§ 454 ZPO → Ausbleiben der Partei
Behandelt die rechtlichen Folgen, wenn eine Partei in einem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin ausbleibt.
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