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verfahrensrecht:verhandlung_zur_hauptsache_bei_ausbleiben

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Verhandlung zur Hauptsache bei Ausbleiben

§ 454 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verhandlung zur Hauptsache, wenn die Partei in einem bestimmten Termin zur Vernehmung oder Beeidigung vor dem Prozessgericht ausbleibt.

§ 454 (2) ZPO

War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem Prozessgericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungstermins für geboten erachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.

siehe auch

§ 454 ZPO → Ausbleiben der Partei
Behandelt die rechtlichen Folgen, wenn eine Partei in einem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin ausbleibt.

verfahrensrecht/verhandlung_zur_hauptsache_bei_ausbleiben.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:24 von 127.0.0.1