Arten der Vollstreckung

§ 866 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Arten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.

§ 866 (1) ZPO → Zwangsvollstreckung durch Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Erklärt, dass die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung erfolgt.

§ 866 (2) ZPO → Wahlrecht des Gläubigers bei Vollstreckungsmaßnahmen
Gibt dem Gläubiger das Recht, eine oder mehrere der Vollstreckungsmaßnahmen zu verlangen.

§ 866 (3) ZPO → Bedingungen für Sicherungshypotheken
Regelt die Bedingungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek, einschließlich des Mindestbetrags und der Möglichkeit einer einheitlichen Hypothek für mehrere Schuldtitel.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Regelt die Verfahren und Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, einschließlich der Eintragung von Sicherungshypotheken, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.