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§ 866 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung erfolgt.
Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
§ 866 ZPO → Arten der Vollstreckung
Beschreibt die Arten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.
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