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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:bedingungen_fuer_sicherungshypotheken

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Bedingungen für Sicherungshypotheken

§ 866 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek, einschließlich des Mindestbetrags und der Möglichkeit einer einheitlichen Hypothek für mehrere Schuldtitel.

§ 866 (3) ZPO

Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

siehe auch

§ 866 ZPO → Arten der Vollstreckung
Beschreibt die Arten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.

verfahrensrecht/bedingungen_fuer_sicherungshypotheken.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:44 von 127.0.0.1