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verfahrensrecht:wahlrecht_des_glaeubigers_bei_vollstreckungsmassnahmen

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Wahlrecht des Gläubigers bei Vollstreckungsmaßnahmen

§ 866 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Gläubiger das Recht, eine oder mehrere der Vollstreckungsmaßnahmen zu verlangen.

§ 866 (2) ZPO

Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

siehe auch

§ 866 ZPO → Arten der Vollstreckung
Beschreibt die Arten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.

verfahrensrecht/wahlrecht_des_glaeubigers_bei_vollstreckungsmassnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:44 von 127.0.0.1