Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
→ Kostenauferlegung bei Verzicht auf das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren (§ 84 (2) PatG)
Die Erklärung eines Anerkenntnisses unterliegt als Prozesshandlung dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO).1)
Das Anerkenntnis kann, was die Form angeht, auch durch Schriftsatz und in zeitlicher Hinsicht ab Rechtshängigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss in jeder Lage des Verfahrens und damit insbesondere auch während laufender Rechtsmittelbegründungsfrist erklärt werden.2)
Während ein Verzichtsurteil nach § 306 ZPO nur auf Grund eines „bei der mündlichen Verhandlung“ erklärten Verzichts ergehen kann, bedarf es für den Erlass eines Anerkenntnisurteils keiner mündlichen Verhandlung (§ 307 Satz 2 ZPO).3)
Ein prozessuales Anerkenntnis ist keine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Erklärung, die im Falle einer Ablehnung erlischt. Es bleibt vielmehr zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der jeweiligen Instanz wirksam. Dementsprechend verliert ein im schriftlichen Vorverfahren erster Instanz abgegebenes Anerkenntnis seine Wirkung nicht dadurch, dass der Kläger in einer nachfolgenden mündlichen Verhandlung ein Versäumnisurteil beantragt oder streitig zur Sache verhandelt hat.4)
Ein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils kann treuwidrig [→ Treu und Glauben] sein, wenn die Verurteilung der materiellen Rechtslage nicht entspricht und die Unrichtigkeit dem Kläger bekannt ist.5)
Ein vor dem Ende der mündlichen Verhandlung über die Revision gestellter Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger auf das vor Eingang seiner Revisionsbegründung abgegebene Anerkenntnis hin zunächst erklärt hat, ein Antrag nach § 555 Abs. 3 ZPO solle nicht gestellt werden, und zu Beginn der mündlichen Verhandlung ein streitiges Urteil beantragt hat.6)
Ein diesbezügliches Verhalten des Klägers begründet auch kein Recht zum Widerruf eines wirksam abgegebenen Anerkenntnisses.7)
§ 306 ZPO → Verzicht
§ 307 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verurteilung einer Partei, die den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkennt, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensschritte und Entscheidungen, die bis zur Urteilsfindung im Zivilprozess getroffen werden, einschließlich der Klageerhebung, der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.