§ 825 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gerichtsvollzieher, auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners, eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort zu verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist.
§ 825 (1) ZPO → Verwertung in anderer Weise oder an anderem Ort
Erlaubt dem Gerichtsvollzieher, eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort zu verwerten, wobei der Antragsgegner über die beabsichtigte Verwertung informiert werden muss und ohne dessen Zustimmung die Verwertung nicht vor Ablauf von zwei Wochen erfolgen darf.
§ 825 (2) ZPO → Versteigerung durch andere Personen
Erlaubt dem Vollstreckungsgericht, auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners, die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher anzuordnen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verwertung von Pfandrechten
Regelt die verschiedenen Methoden und Bedingungen zur Verwertung von gepfändeten Gegenständen, einschließlich der Versteigerung und anderer Verwertungsarten, um die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen.
§ 844 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit, bei Schwierigkeiten in der Einziehung einer gepfändeten Forderung, eine andere Art der Verwertung anzuordnen.
§ 844 (1) ZPO → Verwertung bei bedingten oder betagten Forderungen
Ermöglicht das Gericht, bei bedingten oder betagten Forderungen oder bei Schwierigkeiten in der Einziehung, eine alternative Verwertungsart anzuordnen.
§ 844 (2) ZPO → Anhörung des Gegners vor Beschluss
Regelt die Anhörung des Gegners vor dem Beschluss zur Anordnung einer anderen Verwertungsart, es sei denn, eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung ist erforderlich.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die besonderen Bestimmungen und Verfahren zur Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Bedingungen und Verfahren zur Verwertung solcher Rechte.